Wir sind Hersteller von Hebeketten der Güteklasse 80 ---LS Rigging

We are Grade 80 lifting chain manufacturer---LS rigging

Wir sind Hersteller von Hebeketten der Güteklasse 80 ---LS Rigging

06. Dezember 2022

Die Hebekette (Lastkette) der Güteklasse 80 ist ein hochwertiges Kettenprodukt, das für Hebekettenanwendungen verwendet wird. Es werden hochwertige Legierungsmaterialien verwendet. Die Hebekette G80 wird streng nach den Normen ISO3077, EN818, AS2321 hergestellt und gewährleistet den 4-fachen Sicherheitskoeffizienten und die 2,5-fache geprüfte Tragfähigkeit. Die G80-Kette kann poliert, schwarz beschichtet, lackiert und galvanisiert werden, um sich an starke Feuchtigkeit, saure oder alkalische schlechte Bedingungen anzupassen. Es handelt sich um eine Art Hebekette (Lastkette) mit hoher Zugfestigkeit.
 

1. Material, Wärmebehandlung

1.1. Das Material der Kette muss den Anforderungen der einschlägigen Normen entsprechen. Unter der Prämisse, diese Anforderungen zu erfüllen, muss der Hersteller einen Stahl auswählen, damit die fertige Kette die mechanischen Leistungsanforderungen der einschlägigen Normen erfüllen kann.

1.2. Wärmebehandlung Alle Ketten müssen gemäß den einschlägigen Normen wärmebehandelt werden, bevor eine Fertigungsprüfkraft angewendet wird.

2. Abmessungen

2.1 Materialdurchmesser Der Materialdurchmesser eines beliebigen Abschnitts des fertigen Glieds muss der Nenngröße entsprechen, und seine Toleranz muss den Anforderungen der einschlägigen Normen entsprechen. Bei der Messung ist der Mittelwert zweier senkrecht zueinander stehender Messergebnisse im selben Abschnitt zu ermitteln. Vermeiden Sie während der Messung die Schweißnaht und an der geraden Kante des Kettenglieds, um eine Verformung des Abschnitts zu vermeiden, die durch den Kontakt der Kettenkernform verursacht wird und die Messergebnisse beeinflusst.

2.2. Die Länge und Breite von Gliedern anderer Abmessungen, die Teilung einer hochpräzisen Kette und die Länge mehrerer Glieder müssen den einschlägigen Normen entsprechen.

3. Herstellung

3.1 Die flachen oder asymmetrischen Schweißnähte des Herstellungsprozesses müssen in der Mitte des Kettenglieds angeordnet sein. Auf beiden Seiten des mittleren Teils des gespaltenen Kettenglieds darf die Größe der durch Schweißen betroffenen Materialien den in den einschlägigen Normen festgelegten Wert nicht überschreiten. Die Schweißnähte dürfen an keiner Stelle falsch ausgerichtet werden, um den Umriss der Verbindung konkav zu machen. Besatz

3.2. Die durch das Schweißen gebildeten konvexen Kanten sind von der Flachschweißkette zu entfernen.

3.3 Die durch Schweißen gebildeten konvexen Kanten an der Außenfläche des Kettenglieds sind zu entfernen und die konvexen Kanten an der Innenfläche für die asymmetrisch geschweißte Kette beizubehalten.

(4) Nach der Wärmebehandlung und Prozessbehandlung der Fertigungsprüfkraft (MPF) muss die fertige Kette der in den einschlägigen Normen festgelegten Fertigungsprüfkraft standhalten. Die Prüfmaschine muss den Anforderungen der Anlage A entsprechen. Die Kette muss ohne Verdrehung in die Prüfmaschine eingelegt werden. Nachdem die Prüfkraft entfernt wurde, muss die sachkundige Person die unqualifizierte Verbindung sorgfältig inspizieren und ersetzen. Wenn die Kette umgeschaltet wird, sollte sie sich flexibel drehen. Wenn Oberflächenbehandlungsverfahren wie Beizen oder Galvanisieren angewendet werden, kann die Kette spröde sein, und die Fertigungsnachweiskraft muss erneut auf die fertige Kette angewendet werden. Für die Inspektion der Kette nach dem Aufbringen der Prüfkraft müssen geeignete Geräte und Beleuchtungen zur Verfügung gestellt werden.
(5) Jedes Glied, das während des Herstellungsprozesses mit dem Glied verbunden ist, ist so zu behandeln, dass jedes Glied der fertigen Kette den gleichen Zustand aufweist. Wird das Kettenglied nach dem Aufbringen der Fertigungsprüfkraft verbunden, so ist der von der Zugangsbehandlung betroffene Teil der Kette erneut der Fertigungsprüfkraft und -prüfung zu unterziehen.

6. Bruchkraft (BF) und Gesamtbruchdehnung (A)

Die Bruchkraft und die Gesamtbruchdehnung der fertigen Ketten müssen mindestens den Anforderungen der einschlägigen Normen entsprechen.
 

(7) Die Mindestbiegefestigkeit des gebogenen fertigen Glieds muss den einschlägigen Normen entsprechen